| Weiterführende Informationen zum Thema: RENTENVERSICHERUNGSGESELLSCHAFT
Die günstigste Versicherung zu finden und gleichzeitig optimal abgesichert zu sein, ist bei der heutigen Angebots- und Tarifvielfalt nicht immer leicht.
Wenn Sie sich umfassend zum Thema Versicherung informieren möchten, empfehlen wir Ihnen eine Bedarfsanalyse, die Ihnen hilft, für Ihre Situation den optimalen Versicherungsbedarf zu ermitteln.
Rentenversicherungsgesellschaft
Die private Rentenversicherungsgesellschaft ist gesetzlich
an die Rechtsformen Aktiengesellschaft (AG) und den Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit (VVaG) gebunden. Versicherungsunternehmen können für
alle Versicherungsarten und -zweige betrieben werden.
Die Rentenversicherungsgesellschaft hat sich gegenüber dem Versicherungsnehmer
verpflichtet, gegen Entgelt (Versicherungsprämie) bei Eintritt des Versicherungsfalles
sein wirtschaftliches Risiko zu übernehmen. Das Unternehmen erbringt dem
Versicherungsnehmer dann eine vermögenswerte Leistung. Dies setzt voraus,
dass der Risikoübernahme durch die Rentenversicherungsgesellschaft eine
Kalkulation zugrunde liegt, in der die erforderlichen Mittel hauptsächlich
durch das gesamte Prämienaufkommen gedeckt wird.
Die Rentenversicherungsgesellschaft unterliegt der Versicherungsaufsicht nach
dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Um eine Rentenversicherungsgesellschaft
zu betreiben, bedarf es der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde
und damit verbunden des Geschäftsplanes (§§ 5, 10 VAG).
Die Erlaubnis zur Gründung einer Rentenversicherungsgesellschaft wird
verweigert:
wenn die Inhaber und Geschäftsführer aufgrund ihrer Vorbildung oder
Zuverlässigkeit zur Führung einer Rentenversicherungsgesellschaft
nicht geeignet sind,
wenn im Geschäftsplan die Belange der Versicherungsnehmer nicht ausreichend berücksichtigt sind
oder die Verpflichtungen, die aus den Versicherungsvertragsverhältnissen entstehen, von der Aufsichtsbehörde als nicht dauernd erfüllbar angesehen werden (Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen vom 12.12.1983, BGBl. I 1451).
Vorschriften über die Geschäftsführung der Rentenversicherungsgesellschaft
finden sich in den §§ 55 - 79a VAG.
Presse
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