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Weiterführende Informationen zum Thema: RENTENVERSICHERUNGSGESELLSCHAFT

 

Die günstigste Versicherung zu finden und gleichzeitig optimal abgesichert zu sein, ist bei der heutigen Angebots- und Tarifvielfalt nicht immer leicht.

Wenn Sie sich umfassend zum Thema Versicherung informieren möchten, empfehlen wir Ihnen eine Bedarfsanalyse, die Ihnen hilft, für Ihre Situation den optimalen Versicherungsbedarf zu ermitteln.




Rentenversicherungsgesellschaft

Die private Rentenversicherungsgesellschaft ist gesetzlich an die Rechtsformen Aktiengesellschaft (AG) und den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) gebunden. Versicherungsunternehmen können für alle Versicherungsarten und -zweige betrieben werden.

Die Rentenversicherungsgesellschaft hat sich gegenüber dem Versicherungsnehmer verpflichtet, gegen Entgelt (Versicherungsprämie) bei Eintritt des Versicherungsfalles sein wirtschaftliches Risiko zu übernehmen. Das Unternehmen erbringt dem Versicherungsnehmer dann eine vermögenswerte Leistung. Dies setzt voraus, dass der Risikoübernahme durch die Rentenversicherungsgesellschaft eine Kalkulation zugrunde liegt, in der die erforderlichen Mittel hauptsächlich durch das gesamte Prämienaufkommen gedeckt wird.

Die Rentenversicherungsgesellschaft unterliegt der Versicherungsaufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Um eine Rentenversicherungsgesellschaft zu betreiben, bedarf es der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde und damit verbunden des Geschäftsplanes (§§ 5, 10 VAG).

Die Erlaubnis zur Gründung einer Rentenversicherungsgesellschaft wird verweigert:

  • wenn die Inhaber und Geschäftsführer aufgrund ihrer Vorbildung oder Zuverlässigkeit zur Führung einer Rentenversicherungsgesellschaft nicht geeignet sind,
  • wenn im Geschäftsplan die Belange der Versicherungsnehmer nicht ausreichend berücksichtigt sind
  • oder die Verpflichtungen, die aus den Versicherungsvertragsverhältnissen entstehen, von der Aufsichtsbehörde als nicht dauernd erfüllbar angesehen werden (Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen vom 12.12.1983, BGBl. I 1451).
  • Vorschriften über die Geschäftsführung der Rentenversicherungsgesellschaft finden sich in den §§ 55 - 79a VAG.






    Presse

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